Feuerwehrleute und Rettungskräfte sollen künftig Vollstreckungsbeamten gleichgestellt werden, um sie so vor gewalttätiger Behinderung und tätlichen Angriffen zu schützen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der am Donnerstagabend mit den Stimmen der schwarz-gelben Regierungskoalition im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Im Strafgesetzbuch soll auch geregelt sein, dass nicht nur Fahrzeuge der Polizei oder der Bundeswehr zu schützen sind, sondern auch solche der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder von Rettungsdiensten.
Durch eine Ergänzung des § 114 StGB um einen Absatz 3 sollen die bei Unglücksfällen und gemeiner Gefahr Hilfeleistenden der Feuerwehr und der Rettungsdienste in den Schutzbereich des § 113 Absatz 1 StGB einbezogen werden. In § 244 StGB soll eine Strafzumessungsregel für den minder schweren Fall eingefügt werden. Schließlich soll der Kreis der nach § 305a Absatz 1 StGB geschützten Sachen erweitert werden, da sich die Beschränkung des erhöhten strafrechtlichen Schutzes auf Kraftfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr als problematisch erwiesen habe. Zudem sollen Hilfeleistende der Feuerwehr und des Rettungsdienstes durch einen neuen § 113 Absatz 1 Satz 2 StGB ausdrücklich in den Schutzbereich des § 113 Absatz 1 StGB einbezogen werden.
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