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Klage gegen Rettungsdienstprivilegder Hilfsorganisationen in Bayern

08.03.2010, 10:08 Uhr

Foto: BRK BGL

„Nicht nachvollziehbare Bevorzugung und willkürliche Ungleichbehandlung“

MKT Krankentransport Schmitt/Obermeier OHG hat Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgericht erhoben. Nach Auffassung der Münchener Firma ist die Vorrangstellung der Hilfsorganisationen nach Art. 13 BayRDG verfassungswidrig und verstößt zudem gegen das Recht der europäischen Union. MKT trägt vor, dass das nicht mehr zeitgemäße Hilfsorganisationenprivileg gegen Europarecht, die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, das Willkürverbot, das Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgarantie der Bayerischen Verfassung verstößt. Das für Hilfsorganisationen geschaffene Monopol wirkt nach Meinung der Klägerin als objektive Berufszulassungsschranke, ohne dass dieser Grundrechtseingriff in geeigneter und verhältnismäßiger Weise der Abwehr schwerwiegender Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt wäre. Des Weiteren wird gerügt, dass das Rettungsdienstprivileg nicht kompetenzgemäß erlassen wurde, da sowohl Europäisches Gemeinschaftsrecht als auch Bundesrecht der Begründung eines staatlichen Monopols entgegenstehen. Das Monopol der Hilfsorganisationen sei im Verhältnis zu gewerblichen Unternehmen eine nicht nachvollziehbare Bevorzugung und damit eine willkürliche Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, da Hilfsorganisationen heutzutage genauso insolvenzgefährdet seien, wie jedes andere Unternehmen auch. Von einem dauerhaften Bestand sei in den heutigen unsicheren Zeiten nicht mehr auszugehen. Die angefochtenen Normen des BayRDG stünden zum Gemeinschaftsrecht nicht nur im offensichtlichen Widerspruch, sondern seien auch inhaltlich und nach ihrem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in unsere Rechtsordnung zu werten. Die ungerechtfertigte Bevorzugung der Hilfsorganisationen habe erdrosselnde Wirkung und taste das Eigentumsrecht in konkurrierende Unternehmen in seinem Wesensgehalt an.

Die Angelegenheit hat nunmehr die gebührende Aufmerksamkeit erfahren. Der Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz des Bayerischen Landtages hat sich mit der Klage befasst und beschlossen, dass sich der Landtag sich am Verfahren beteiligt (Drucksache 16/4020 v. 4. März 2010). Alle Fraktionen im Landtag haben – mit Enthaltung der FDP – für eine Antragsabweisung gestimmt. Zum Vertreter des Landtags wurde der Abgeordnete Jürgen W. Heike bestellt.

Dr. Christian Braun, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der eine Vielzahl von einschlägigen Verfahren betreut und die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 1. Dezember 2008 (X ZB 31/08) erzielt hat, spricht von einer Koalition der Verweigerer im Bayerischen Landtag. Alle wollen die Vorteile von Europa, aber bitte nicht vor Ort und schon gar nicht wenn es traditionelle bayerische Gewohnheiten betrifft, so Braun.

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