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Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz ist kein Beleg für Gemeinnützigkeit

03.06.2019, 12:43 Uhr

Foto: S. Drolshagen

NRW verweist auf weitere Rechtsprechung


Als Folge des EuGH-Urteils zur Bereichsausnahme für den Rettungsdienst (wir berichteten hier) hat die nordrhein-westfälische Landesregierung kürzlich die Gemeinnützigkeit von Organisationen näher definiert. In einem Schreiben vom 26. April 2019 an die Kommunen, dass jetzt im Zuge der Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/6225) veröffentlicht wurde, heißt es, dass gemeinnützige Organisationen im Sinne der Bereichsausnahme solche seien

  • deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben bestehe,
  • die nicht erwerbswirtschaftlich tätig seien und
  • die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen.

Die Anerkennung von Hilfsorganisationen als im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen nach deutschem Recht genüge für sich alleine nicht, um die Gemeinnützigkeit zu belegen. Die Überprüfung fehlender Gewinnerzielungsabsicht sei nicht Gegenstand des Anerkennungsverfahrens. „Ob eine Anerkennung als gemeinnützig i.S. von § 52 AO den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Richtlinie genügt, muss durch die Rechtsprechung beurteilt werden.“ Für die Übergangszeit sei sicherzustellen, dass die genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Gemeinnützigkeit lasse sich durch die Satzung und eine geeignete Bescheinigung eines Finanzamtes nachweisen, ggf. ergänzt durch eine Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO.

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