Der Senat der Stadt Hamburg hat am 26. Februar 2019 einen Gesetzentwurf (Drucksache 21/16376) zur Regelung des Rettungsdienstes vorgelegt. Der Senat begründet die Neufassung damit, dass das Hamburgische Rettungsdienstgesetz von 1992 nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen Rettungsdienst entspräche. Mit dem neuen Gesetz sollen notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Aufgabenträger für die Notfallrettung bleibe die Feuerwehr Hamburg als für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Behörde.
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Veränderungen vor. Von besonderer Bedeutung ist hierbei u.a. die Mitwirkung Dritter im öffentlichen Rettungsdienst. Zukünftig können weiterhin private Leistungserbringer und Hilfsorganisationen, falls nötig, in die Notfallrettung eingebunden werden. Die zuständige Behörde kann hierfür die Leistungserbringer mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragen. Bisher erfolgte die Einbeziehung der Hilfsorganisationen in den öffentlichen Rettungsdienst durch eine Direktbeauftragung. In den Ausführungen zum Gesetzentwurf heißt es hierzu jedoch: „Die privilegierte Einbindung der Hilfsorganisationen ohne Beachtung des Wettbewerbsrechts begegnet vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren aber rechtlichen Bedenken (…). Daher wurde eine Regelung gewählt, die sowohl die Durchführung eines formellen europaweiten Vergabeverfahrens als auch andere nach Wettbewerbsrecht zugelassene Auswahlverfahren erlaubt. Dies ermöglicht auch die spätere Anwendung der Bereichsausnahme.“ Der regelmäßig nicht zeitkritische Krankentransport soll von privaten Dienstleistern sowie Hilfsorganisationen unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.
In den Gesetzentwurf wurden des Weiteren erstmals allgemeine Regeln der Hygiene aufgenommen sowie ein darauf bezogenes Kontrollrecht der zuständigen Behörde geregelt. Zudem werden Rettungsdienstbetreiber dazu verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des eingesetzten nicht-ärztlichen Personals zu sorgen. Auch die Regelungen zur Besetzung von in der Notfallrettung eingesetzten Fahrzeugen wurden in dem Entwurf ergänzt. Es wurden die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualifikation der Besatzungen von Rettungsdienstfahrzeugen festgelegt. „Die verlangten Qualifikationen der Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen entsprechen dem gegenwärtigen Stand von Anforderungen in der Notfallrettung und dem Krankentransport“, heißt es dazu. So sind Rettungswagen im Einsatz z.B. mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter als Betreuer des Notfallpatienten zu besetzen. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss die Bürgerschaft diesem noch zustimmen.
Neues Rettungsdienstgesetz für Hamburg
06.03.2019, 12:22 Uhr
Keine Direktbeauftragung von Hilfsorganisationen und privaten Leistungserbringern