Heute ist die Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Beruf des Notfallsanitäters bekannt geworden. Darin heißt es, dass das Ziel dieser veränderten Ausbildung neben der Kompetenzerhöhung und -sicherung durch eine verlängerte Ausbildung auch sein sollte, dass die zukünftigen Notfallsanitäter ihre beruflichen und fachlichen Möglichkeiten innerhalb eindeutiger rechtlicher Rahmenbedingungen entfalten können. Die Bundesärztekammer begrüße deshalb, dass die bisher zweijährige Rettungsassistentenausbildung auf eine dreijährige Notfallsanitäterausbildung ausgeweitet werden soll, „um die notwendige Zeit für zusätzliche Ausbildungsmodule zur Stärkung der Handlungskompetenz des Rettungsfachpersonals in der präklinischen Notfallversorgung zu schaffen.“
Im Referentenentwurf werde den Notfallsanitätern mit der eigenverantwortlichen Durchführung angemessener medizinischer Maßnahmen allerdings eine weitgehende und unbestimmte Freigabe erteilt, die in keinem Verhältnis zur geplanten Ausbildung stehe. Der fachliche Umfang der zukünftig eigenständig durchzuführenden Maßnahmen erscheint der Bundesärztekammer insbesondere angesichts der dreijährigen Ausbildung, der gestellten Eingangsqualifikation eines Realschulabschlusses und dem möglichen Einstiegsalter deutlich zu umfassend. Als Beispiel wird die unter „Mitwirkung“ aufgezählte „erweiterte medizinische Diagnostik und Therapie“ der „medikamentösen Therapie“ und „Narkoseeinleitung“ genannt. Diese seien derart „gefahrengeneigt“, dass auch Ärzte sie erst nach zusätzlicher Qualifikation und mehrjähriger Berufserfahrung durchführen könnten.
Die Überführung eines nicht-ärztlichen medizinischen Fachberufs in einen zu begrenzt selbstständiger Heilkundeausübung trage weder zur Patientensicherheit noch zur Qualität der Versorgung bei. Stattdessen befördere es eher die Fragmentierung des Gesundheitssystems und den Einstieg in ein notarztfreies Rettungssystem. Die Bundesärztekammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass sie der Einordnung des neuen Berufsbildes in einen zur begrenzt selbstständigen Heilkundeausübung befugten Fachberuf nicht zustimmt. Es sei nicht geboten, dass Notfallsanitäter künftig regelhaft und ohne Hinzuziehung von Notärztinnen und Notärzten bei Notfallpatienten in Notfallsituationen heilkundlich tätig werden.
Die Stellungnahme der Bundesärztekammer finden Sie hier.