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Rechtsunsicherheit durch Ausnahme vom Heilpraktikergesetz für Notfallsanitäter?

28.10.2020, 10:31 Uhr

Foto: P. Böhmer

Bundesratsausschüsse lehnen Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums ab


Der Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Ausnahme vom Heilpraktikergesetz für Notfallsanitäter wird von mehreren Ausschüssen des Bundesrates abgelehnt. In ihren Empfehlungen für die Sitzung des Bundesrates am 6. November 2020 (Drucksache 562/1/20) schreiben sie, dass der nach dem Gesetzentwurf neu einzufügende § 2a NotSanG am notwendigen Regelungsbedarf vorbeigehe und in erheblichem Maße geeignet sei, erneute Rechtsunsicherheit hervorzurufen. Die erforderlichen Maßgaben, unter denen Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen in Notstandssituationen durchführen dürfen, würden bereits durch § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG vollumfänglich erfasst.

Die Ausschüsse empfehlen, darüberhinausgehende Regelungen des Gesetzentwurfs nicht zu übernehmen. So würden sich Notstandsmaßnahmen aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Komplexität gerade nicht für eine standardmäßige Delegation eignen. „Eine solche würde daher von den zuständigen Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD) auch nicht ausgesprochen werden.“ Mit der Formulierung des § 2a Absatz 1 Nummer 3 NotSanG des Gesetzentwurfs werde der Eindruck erweckt, dass jegliche heilkundliche Maßnahme, die nicht von einem ÄLRD delegiert wurde, in den Bereich der neu formulierten Heilkundekompetenz falle. Dies sei jedoch nicht zutreffend und würde zu erneuerter erheblicher Rechtsunsicherheit sowie auch berufspolitischen Diskussionen mit der Ärzteschaft führen.

Abgelehnt wird auch die Idee des Bundesgesundheitsministeriums, standardmäßige Vorgaben für die durch ÄLRD an die Notfallsanitäter delegierbaren Maßnahmen unter Beteiligung der Länder zu entwickeln. Auch wenn es sich dabei um „unverbindlich empfehlende Muster“ handeln solle, sei eine derartige Regelung gesetzessystematisch ein Fremdkörper im NotSanG, da es sich bei diesem um ein Ausbildungsgesetz für den Fachberuf des Notfallsanitäters handelt. Es könne daher keine Vorgaben oder Ermächtigungen für eine materielle Delegation von heilkundlichen Maßnahmen durch ÄLRD beinhalten. Die Regelungen zur Durchführung des Rettungsdienstes seien grundgesetzlich in der ausschließlichen Kompetenz der Länder verankert.

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