Die Gebührensatzung des Rettungsdienstes des Landkreises Mansfeld-Südharz ist rechtens. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestern bestätigt. Geklagt hatte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland (LSV MOD) stellvertretend für alle Krankenkassen. Der Antrag der LSV MOD wandte sich gegen die Gebührensatzung für das Jahr 2011 des Rettungsdienstes des Landkreises Mansfeld-Südharz, die seit dem 1. August 2011 in Kraft ist, und damit gegen die Gebühren, die die Krankenkassen für den Transport ihrer Versicherten an den Eigenbetrieb zahlen müssen. Laut Auffassung der LSV MOD hätte der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises zu hohe Gebühren kassiert, was unwirtschaftlicher sei als die Gebührenzahlung an verschiedene Hilfsorganisationen. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes sahen das nicht so und lehnten den Antrag als unbegründet ab.
Gleichzeitig lehnte das Oberverwaltungsgericht auch den Teilantrag der Krankenkassen ab, wonach die Kosten für die Erhaltung der Leitstellen in Sachsen-Anhalt zu hoch seien. Nach Meinung der Krankenkassen würden vier Leitstellen im gesamten Land Sachsen-Anhalt ausreichen. Auch hier folgten die Richter am Oberverwaltungsgericht nicht dem Antrag der Krankenkassen.