Nach dem Urteil des EuGH vom heutigen Tag (Rs. C-274/09) ist das bayerische Vertragsmodell im Rettungsdienst als Dienstleistungskonzession nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinien 2004/18/EG und nicht als Dienstleistungsauftrag zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass die strengen Vorgaben des (EU-)Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB keine Anwendung finden. Stattdessen gelten neben den verwaltungsrechtlichen Vorgaben nur die Anforderungen an eine Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, mithin eine Art Vergaberecht „light“ u.a. nach EU-Primärrecht.
Den Charakter als Dienstleistungskonzession erhält das Vertragsmodell nach Auffassung des EuGH dadurch, dass neben der fehlenden unmittelbaren Entgeltzahlung des Rettungsdienstträgers an den Leistungserbringer diesem auch das vollständige Betriebsrisiko übertragen wird. Die Übertragung des Betriebsrisikos stützt der EuGH auf drei Aspekte:
- die Benutzungsentgelte werden stets im Voraus für das Folgejahr mit den Sozialversicherungsträgern verhandelt, so dass
- eine Unterdeckung der Kosten für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgeschlossen ist und
- zudem aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils an Nicht- oder Privatversicherter ein Ausfallrisiko bestehe.
Ob die Ausführungen zum bayerischen Vertragsmodell auf die rettungsdienstrechtlichen Konzessionsmodelle anderer Bundesländer übertragbar sind, bleibt nach Auffassung des EuGH allerdings der Einzelfallbewertung der nationalen Gerichten überlassen.