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Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt Bereichsausnahme im Rettungsdienst

16.06.2021, 19:52 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Mitwirkende brauchen zudem Anerkennung für Katastrophenschutz


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat als erstes Verwaltungsgericht die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bereichsausnahme bestätigt. Zudem stellte das Gericht fest, dass die in Hamburg vorgesehene zusätzliche Beschränkung für Mitwirkende im Rettungsdienst auf anerkannt gemeinnützige Organisationen, die im Katastrophenschutz tätig sind, gleichfalls zulässig ist (Az. 14 K 3698/20 v. 26. Mai 2021). Das Hamburger Landesrecht sieht beim Rettungsdienst ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen einem regulären Vergabeverfahren und der sogenannten Bereichsausnahme vor. Bei der Bereichsausnahme kann dann der Kreis der Leistungserbringer nicht nur auf gemeinnützige Organisationen im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt werden, sondern auch auf solche, die darüber hinaus über eine Anerkennung für die Mitwirkung im Hamburgischen Katastrophenschutz verfügen. Somit knüpft das Hamburgische Landesrecht eine zusätzliche Voraussetzung an die Anwendung der Bereichsausnahme.

Das Verfahren hatte ein Bewerber angestrengt, der zwar die Anforderungen der Gemeinnützigkeit, nicht jedoch die der Anerkennung für den Katastrophenschutz erfüllte. Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied nun zum einen, dass die Bereichsausnahme § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf Grundlage des HmbRDG zur Anwendung kommen kann. Ebenfalls habe die zuständige Behörde – hier die Feuerwehr – ihren Ermessensspielraum korrekt genutzt. Die Entscheidung, die Bereichsausnahme anzuwenden und den Wettbewerb auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen zu beschränken, stelle zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar, befand das Gericht. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, da er dazu diene, das Schutzniveau im Katastrophenschutz aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern: „Die Beschränkung des Wettbewerbs dient damit letztlich einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, sodass der Eingriff in die Berufsfreiheit der ausgeschlossenen Bewerber gerechtfertigt ist.“ Gleichwohl sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Klägerin an zukünftigen Verfahren beteiligen könne. Denn bei zukünftigen Beschaffungsvorhaben müsse der Auftraggeber erneut eine gerichtlich überprüfbare Abwägungsentscheidung treffen, bei der sowohl die Belange des Katastrophenschutzes als auch die Interessen der nicht im Katastrophenschutz eingebundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. (POG)

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