Vor der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fand heute Vormittag eine Sitzung zur sogenannten Bereichsausnahme im deutschen Rettungsdienst statt. Angehört wurden juristische Vertreter der Falck Rettungsdienste GmbH und Falck A/S als Klägerinnen, der Stadt Solingen als Beklagte sowie als weitere Verfahrensbeteiligte Vertreter des ASB-Regionalverbandes Bergisch Land, des Malteser Hilfsdienstes und des DRK-Kreisverbandes Solingen. Beteiligt waren zudem Bevollmächtigte der Länder Deutschland und der Europäischen Kommission. Ursprünglich waren zwei Stunden dafür angesetzt worden, insgesamt dauerte die Anhörung aber länger als drei Stunden (Rechtssache C-465/17). Verhandelt wurde ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (wir berichteten hier), bei dem es im Zentrum um die Frage ging, ob es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem RTW oder KTW um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ handelt und ob „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ solche sind, „deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen.“
Prozessbeobachter berichten von etlichen Rückfragen des Gerichts. Beim Thema Gemeinnützigkeit der Hilfsorganisationen sei insbesondere die Regelung und Prüfung derselben von Interesse gewesen. Viel Diskussions- und Gesprächsbedarf gab es auch zum qualifizierten Krankentransport und ob dieser ebenfalls von der Bereichsausnahme erfasst werde. Eine Tendenz, welche Auffassung das Gericht letztlich vertreten wird, sei aber nicht zu erkennen gewesen. So hänge letztlich vieles vom Schlussantrag der Generalanwaltschaft ab, der für den 14. November 2018 angesetzt wurde. Mit einer Entscheidung des Gerichts wird aber nicht mehr in diesem Jahr gerechnet.