Nachdem die Vergabekammer Südbayern mit ihrem Beschluss vom 3. April 2009 den Nachprüfungsantrag des privaten Rettungsdienstunternehmens Stadler als unzulässig zurückgewiesen hatte (wir berichteten hier) wurde von den Rechtsanwälten Kraus, Sienz & Partner im Auftrag des Unternehmens sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht München erhoben. In der umfangreichen Beschwerdeschrift wurden wesentliche Punkte nochmals besonders heraus gearbeitet:
- keine Dienstleistungskonzession, sondern Dienstleistungsauftrag,
- keine andere vergaberechtliche Beurteilung von Konzessionsmodell und Submissionsmodell
- und die Nichtigkeit von Art. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes mit der Vorrangstellung der Hilfsorganisationen.
Schon vor der Entscheidung der Vergabekammer hatten sich die Anwälte des Unternehmens am 30. März 2009 mit einer Beschwerde an die Europäische Kommission in Luxemburg gewandt und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Beschaffung von Rettungsdienstleistungen durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau beantragt. Auch in diesem Verfahren spielt die Vorrangstellung der Hilfsorganisationen eine wesentliche Rolle.