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Rettungsdienst Stadler: Vorrangstellung der Hilfsorganisationen nicht verfassungsgemäß?

25.05.2009, 14:26 Uhr

Foto: Rettungsdienst Stadler

Ausschreibungspflicht im Konzessionsmodell soll EuGH vorgelegt werden

Am heutigen Vormittag fand die Verhandlung beim OLG München in Sachen Privater Rettungsdienst Stadler gegen den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) Passau statt. Das Gericht erörterte die Sach- und Rechtsfragen in Anwesenheit der beigeladenen Organisationen BRK und MHD sehr ausführlich. Der Senat wies darauf hin, dass er sich noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Die Rechtsfragen seien sehr komplex. Er wies darauf hin, dass die Frage der Ausschreibungspflicht im Konzessionsmodell gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müsse. Ferner äußerte es erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Artikel 13 BayRDG vorgesehenen Privilegierung (Vorrangstellung) der Hilfsorganisationen. Insoweit erwägt es auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, die nicht zuletzt auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG wegen Berufsfreiheit geboten wäre.

 

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Firma Stadler wurde bis zum Tage der Entscheidung des Gerichts am 2. Juli 2009 verlängert. Dies bedeutet, dass weiterhin mit dem BRK und dem MHD für die Rettungswachen in Freyung und Hutthurm keine wirksamen Verträge geschlossen werden können. Die früheren Leistungen der Firma Stadler, die seit Jahresanfang von BRK und der Malteser erbracht werden, sind damit weiterhin ohne wirksame Vertragsgrundlage. (Red.)

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